Who’s Mark ?

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


I. ANWENDUNGSBEREICH


Who’s Mark – im Folgenden „Agentur“ – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und grundsätzlich nur gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind. Dies gilt auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Bestimmungen Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden auch bei Kenntnis nur wirksam, wenn von der Agentur ausdrücklich wenigstens in Textform anerkannt.


II. ANGEBOT, AUFRAG, VERTRAGSSCHLUSS UND -INHALT


Das Angebot oder ein Kostenvoranschlag der Agentur bilden die Grundlage eines Vertrages. Dort sind angebotener Leistungsumfang und Vergütung festgehalten. Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sie bilden die Grundlage eines entsprechenden Auftrags des Kunden, der ein verbindliches Vertragsangebot an die Agentur darstellt. Erteilt ein Kunde einen Auftrag, kommt der Vertrag durch die Annahme dieses Auftrags durch die Agentur zustande. Die Annahme erfolgt grundsätzlich durch eine Auftragsbestätigung wenigstens in Textform, Kunde verzichtet aber auf den Zugang der Annahmeerklärung der Agentur.


Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem von der Agentur bestätigten Auftrag des Kunden bzw. dem zu Grunde liegenden Angebot, wie jeweils Vertragsinhalt geworden.


Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist eine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit oder Verwendbarkeit der beauftragten Leistungen und zu erstellenden Ergebnisse zu einem bestimmten Zweck nicht Gegenstand des Vertrages. Entsprechende Fragenstellen, insbesondere werbe-, lauterkeits-, marken- oder urheberrechtlicher Art liegen allein im Verantwortungsbereich des Kunden. Es ist weiterhin nicht Pflicht der Agentur, vom Kunden beigestellte Unterlagen, Fotos, Entwürfe, etc. auf eventuell bestehende Schutzrechtrechte Dritter zu prüfen. Auf ihr offensichtlich erkennbare rechtliche Risiken wird die Agentur hinweisen.


III. AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNG


Der Kunde stellt der Agentur unverzüglich alle für die – auch termingerechte – Auftragsabwicklung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Dies umfasst auch die unverzügliche Benachrichtigung über die Veränderung relevanter Umstände. Aufwände durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen hat der Kunde zu verantworten und ggf. zusätzlich nach den üblichen Sätzen zu vergüten.


Leistungen der Agentur (Vorentwürfe, Sketches, etc.) sind vom Kunden zu prüfen und auf Verlangen der Agentur unverzüglich freizugeben, falls nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart.


Frist- und Terminabsprachen sind mindestens in Textform zu vereinbaren. Jedes Fixgeschäft bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung als solches. Grundsätzlich ist der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14-tägige Nachfrist zu gewähren. Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Mahnung bei Agentur.


Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur in jedem Fall von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) nicht oder verspätet nachkommt. In solchen Fällen verschieben sich Termine jedenfalls um den Zeitraum der Dauer des jeweiligen Ereignisses.


Abnahmebedürftige Leistungen gelten unbeschadet abweichender gesetzlicher Regelungen nach Ablauf von 2 (zwei) Wochen ab Übermittlung an den Kunden als abgenommen, soweit nicht entsprechende hinreichende Einwendungen gelten gemacht werden.


Die Agentur kann sich bei der Leistungserbringung Dritter bedienen. Deren Beauftragung erfolgt grundsätzlich im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Kunden. Leistungen Dritter unterliegen regelmäßig den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Dritten, insbesondere sind bei Werbemittelordern und -schaltungen Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% oder andere volumenbezogene Malus-Regeln Marktstandard. Solche marktüblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen Dritter erkennt der Kunde als mit Wirkung für ihn vereinbart an.


IV. VERGÜTUNG


Der Vergütungsanspruch entsteht im Zweifel mit der Leistungserbringung. Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, sind gesondert zu vergüten. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.


Die Agentur ist berechtigt, angemessenen Vorschuss zu verlangen, auch für Drittleistungen. Ihre notwendigen Auslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Die Vergütung umfasst grundsätzliche keine Fremdkosten (z.B. Stockbilder, Illustratoren, Kuriere, Reise, Hotel etc.). Für das Handling von Fremdkosten ist eine Pauschale von 10%, bei jedweden KSK-pflichtige Drittleistungen (wie etwa Fotografen, Illustratoren) 15% vereinbart. Statt des Handlings über die Agentur kann der Kunden auch selbst die Drittzahlungen abwickeln, im obliegt dann, die Aufwände für Drittleistungen unmittelbar und zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu leisten.


Für alle Präsentationen und Konzeptionsleistungen der Agentur, die vom Kunden nicht weiter verwendet oder werblich umgesetzt werden, steht der Agentur eine angemessene und alle Kosten deckende Vergütung zu, soweit für diese Leistungsstufe keine Vergütung ausdrücklich vereinbart ist. Ein Rechteerwerb des Kunden erfolgt nicht. Die Agentur ist frei, die Leistungen anderweitig zu verwenden. Präsentationsunterlagen sind unverzüglich der Agentur zurückzugeben. Die Verwendung der von der Agentur eingebrachter Ideen und Konzepte ist dem Kunden unabhängig von deren urheberrechtlichen oder sonstigen Schutzfähigkeit untersagt, im Falle eines Verstoßes haftet der Kunde nach den Grundsätzen der Schadensberechnung im Immaterialgüterrecht, insbesondere in Lizenzanalogie.


V. GEISTIGE UND GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE


Im Zweifel umfasst die Vergütung nicht den Rechteerwerb an vertragsgegenständlichen Leistungen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung umfassen die Leistungen weder die Bereitstellung sogenannter offener Dateien (mit weiter bearbeitbaren Ausgangsdaten), insbesondere offene PSD- oder Indesign-Dateien, noch die entsprechenden Bearbeitungs- oder Umgestaltungsrechte. Für offene Dateien fällt grundsätzlich eine Pauschalvergütung in Höhe von 50% des Gesamtauftragsvolumens an.

Der Erwerb von Nutzungsrechten an den vertragsgegenständlichen Leistungen der Agentur ist bedingt durch die vollständige Bezahlung des jeweils vereinbarten Honorars.

Die Einräumung von Rechten an vorbestehenden Werken erfolgt immer auf nicht-ausschließlicher Basis. Vorbestehende Werke sind als solche Leistungen und Leistugsergebnisse, die nicht spezifische grafische oder darstellerische Gestaltungen auf Grundlage eines konkreten Auftrag des Kunden sind (insbesondere sämtliche programmiertechnische Lösungen, vorbestehende Softwareelemente, Datenbanken, Listen, Strukturen, Sketches, etc.).

Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur und die Urheber jeweils branchenüblich zu nennen. Die Agentur ist berechtigt, die Leistungsergebnisse oder Teile daraus unter Nennung von Name und Logo des Kunden sowie unter entsprechender Bearbeitung der Leistungsergebnisse unentgeltlich zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen, insbesondere in Online-Medien.

Wird die Agentur von einem Dritten wegen einer auch nur behaupteten Rechtsverletzung durch die Nutzung von vom Kunden beigestellter oder in seinem Auftrag drittlizenzierter Materialien in Anspruch genommen, stellt der Kunde die Agentur vollumfänglich frei und ersetzt insbesondere Schäden und Aufwände, einschließlich notwendiger Rechtsverteidigungskosten.


VI. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG


Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Die Agentur sichert keine besonderen Eigenschaften der Leistungen oder Leistungsergebnisse zu und übernimmt auch keine vertraglichen Garantien, solange nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart.


Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.


Agentur haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie im Rahmen gesetzlich zwingender Haftungstatbestände, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz. Für leichte Fahrlässigkeit haftete Agentur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.


Im Übrigen haftet Agentur für leichte Fahrlässigkeit nicht, außer im Falle einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.


Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Agentur nur auf den vertragstypischen, vor-hersehbaren Schaden, wenn dieser leicht fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Agentur.


Ist die Haftung nach dem vorstehenden Absatz begrenzt, sind die Ansprüche des Kunden insgesamt auf Höhe des vereinbarten Nettoauftragswert und ohne Fremdleistungen begrenzt.


VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


Nachträgliche Änderungen des Vertragsinhaltes, insbesondere der vereinbarten Leistungsinhalte bedürfen mindestens der Textform. Gleiches gilt für Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Der Kunde ist nicht zur Aufrechnung berechtigt, es sei denn die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt, ist rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder steht im engen Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Forderung der Agentur.


Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem wesentlichen Teil der Vergütung kann die Agentur sämtliche erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen, auch aus anderen Verträgen mit dem Kunden.


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.


Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Agentur und Kunden ist unbeschadet höherrangigen Rechts ausschließlich deutsches Sachrecht anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur und ausschließlicher Gerichtsstand die Gerichte des Landgerichtsbezirks München I.


Stand: Januar 2024